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Weitere Änderungen im Insolvenzrecht – Regierungsentwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) veröffentlicht; StaRUG wird geschaffen

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Verfasst 16.10.2020 | von Gerd Biebinger | in Gesetzgebung, Insolvenzrecht, Timeline

Weitere Änderungen im Insolvenzrecht – Regierungsentwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) veröffentlicht; StaRUG wird geschaffen

14.10.2020

Heute wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (im Folgenden: „SanInsFoG“) veröffentlicht.

Dieses Gesetz dient insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18; im Folgenden „Richtlinie“ oder „Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“.

Wie auch das geplante Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (siehe hierzu die Besprechung im BIEBINGER-Blog hier) wird das SanInsFoG erhebliche Auswirkungen auf die Insolvenzrechtspraxis haben, über die hier ein Überblick gegeben werden soll.

Ausgangssituation

Bisher standen den Verantwortlichen von in die Krise geratenen juristischen Personen stets nur zwei Optionen zur Bewältigung der Krise zur Verfügung: Entweder es gelang in einer „stillen (Schulden-)Restrukturierung“ im Einvernehmen mit einzelnen oder allen Gläubigern ein Umgang mit den Unternehmensschulden zu finden, oder das Unternehmen musste im Wege einer „lauten Sanierung mit den Instrumenten der Insolvenzordnung (InsO)“, die regelmäßig einige öffentliche Aufmerksamkeit erregt, einen Weg aus den Schulden erarbeiten.

Vorgesehene neue Gesetzeslage

Zwischen diesen still-einvernehmlichen und laut-insolvenzrechtlichen Wegen soll nun durch die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Mittelweg eröffnet werden, und zwar durch die Instrumente eines präventiven Restrukturierungsrahmens (pRR). Die Möglichkeiten dieses Restrukturierungsrahmens werden dabei nicht einfach an die InsO angehängt, sondern es wurde im Rahmen des SanInsFoG ein ganz neues Gesetz geschaffen: Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).

Durch die neuen Regelungen im StaRUG wird es für in Schwierigkeiten geratene Unternehmen nun möglich sein, ohne das Stigma der „Insolvenz“ mittels des Restrukturierungsrahmens eine Einigung mit den Gläubigern durch Mehrheitsentscheidungen zu erreichen, ohne dass jeder einzelne Gläubiger einem sinnvollen Vorschlag zur Lösung der Krise zustimmen müsste. Ähnlich wie bei dem schon heute existierenden Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) kann durch gerichtliche Entscheidung („gerichtliche Planabstimmung“) die Zustimmung zu einem sich quer stellenden Gläubiger ersetzt werden (Regelung eines „Obstruktionsverbotes“ durch gerichtliches „Cram Down“). Zugleich wird dem in eine Krise geratenen Unternehmen unter gewissen Umständen sogar ein Moratorium zur Neuordnung der Vermögensverhältnisse eingeräumt (Vollstreckungs- und Verwertungssperre, „Stabilisierungsanordnung“).

Da dem Schuldner durch die in der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vorgesehenen Instrumente vergleichsweise viel Macht außerhalb der strengen Regeln der Insolvenzordnung eingeräumt wird, ist zur Begleitung des Verfahrens die Einsetzung eines sogenannten Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen.

BIEBINGER – Wirtschaftskanzlei – Ihr Partner auch in schwierigen Zeiten

Es wird klar, dass sich durch das SanInsFoG mit der Einführung des StaRUG ganz erhebliche Veränderungen der bisherigen Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ergeben werden. Durch die Einführung einer Vielzahl von Neuregelungen bezüglich des präventiven Restrukturierungsrahmens sowie durch zahlreiche Änderungen von bisher bereits existierenden Gesetzen ist eine topaktuelle und präzise Beratung wichtiger denn je.

Dies gilt umso mehr, als dass die beschriebenen Gesetzesänderungen bereits ab 01.01.2021 in Kraft treten sollen, gleichzeitig bis zur finalen Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts durch den Bundestag noch mehrere sehr kurzfristige Änderungen des nun veröffentlichten Regierungsentwurfes zu erwarten sind. BIEBINGER berät Sie hier stets tagesaktuell.

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Tags: 2019/1023, Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, präventive Restrukturierungsrahmen, pRR, SanInsFoG, Stabilisierungsanordnung, StaRUG

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