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Individuelle Lösungen zum Schutz Ihrer Werte

| Gerd Biebinger

Urteil zur Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen

Die Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen auf 3 Jahre ist beschlossen und wirkt auf ab dem 01.10.2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Durch die Vorgaben in der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz ist der deutsche Gesetzgeber gefordert, die Frist zur Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen von 6 Jahren auf 3 Jahre zu reduzieren. Eine entsprechende Anpassung des § 287 InsO ist in Bearbeitung. Der Bundestag berät hierzu aktuell den Regierungsentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 01.07.2020. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist noch in diesem Herbst zu rechnen.

Auch wenn der Gesetzgebungsprozess erst in den kommenden Wochen abgeschlossen sein wird, kann aus heutiger Sicht dennoch davon ausgegangen werden, dass die verkürzte dreijährige Frist zur Restschuldbefreiung („Abtretungsfrist“ i.S.v. §§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 InsO) bereits rückwirkend ab 01.10.2020 gelten wird.

Hintergrund ist, dass es seit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfes eine überraschend große Anzahl von Stellungnahmen der Fachöffentlichkeit gab, die Anpassungen des Entwurfes fordern. Dementsprechend lange zieht sich der Gesetzgebungsprozess hin. Gleichzeitig steht einer rückwirkenden Veränderung der Rechtslage hier nichts entgegen, da das neue Gesetz eine für die Schuldner günstige Anpassung beinhalten wird. Entsprechend äußerte sich bereits in der Bundestagsdebatte am 09.09.2020 für die CDU/CSU-Fraktion der Abgeordnete Prof. Dr. Heribert Hirte. Auch bei der weiteren Anhörung des Bundestag-Rechtsausschusses am 30.09.2020 wurden keine entgegenstehenden Auffassungen geäußert.

Update 16.11.2020

Von der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein erhielten wir folgende Stellungnahme:

Nachdem in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 30. September 2020 viel Lob für die Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist auf drei Jahre, gleichfalls aber auch nahezu einhellige Kritik an den Veränderungen des Gesetzentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf zu hören gewesen war, tat sich nach außen scheinbar nichts.

Wie wir nun erfahren haben, soll kurzfristig ein weiteres Gespräch der für den Gesetzentwurf zuständigen Berichterstatter der Fraktionen stattfinden, nachdem das BMJV umfangreiche Nachfragen der Abgeordneten beantwortet hat. Geplant ist außerdem eine kurzfristige Terminierung der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag, die allerdings noch nicht erfolgt ist.

Ob es trotz der längeren Beratung des Gesetzentwurfs bei der Rückwirkung zum 1. Oktober 2020 bleibt, ist noch unklar, wobei das BMJV von der Rückwirkung ausgeht.

Update 30.12.2020

Das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ (im Folgenden „Gesetz“) ist im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die neuen Regelungen zur Verkürzung der Restschuldbefreiung gelten demnach Rückwirkend ab dem 01.10.2020. Aber auch Verfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt worden sind, profitieren bereits von einer Verkürzung. Lesen Sie dazu die Artikel 2 und 3 im Gesetz.

Sollten Sie sich in der Situation einer drohenden Privatinsolvenz befinden, zögern Sie nicht, sich von der BIEBINGER – Wirtschaftskanzlei tagesaktuell beraten zu lassen, um keine Überraschungen durch kurzfristige Gesetzesanpassungen zu erleben. BIEBINGER hält Sie zu den weiteren Entwicklungen in dieser Sache stets auf dem Laufenden.        
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