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|Gerd Biebinger
Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß.
Zuletzt gab es diese Merkwürdigkeit am Insolvenzgericht Mannheim: Unter dem gleichen Gerichtszeichen hatte der erste Richter eine Rechtsanwaltsgesellschaft spanischen Rechts in der Rechtsform einer Sociedad Limitada Profesional (SLP) auf der Grundlage der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) in die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste aufgenommen (siehe ZIP 2016, 132). Später hatte ein anderer Richter diese Gesellschaft wegen Verstoß gegen § 56 InsO („Zum Insolvenzverwalter ist eine … natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist.“) aus der Vorauswahlliste gestrichen. Letztere Entscheidung wird wohl durch das Bundesverfassungsgericht gestützt.