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Das kleine 1×1 der Juristensprache

Je spezialisierter die Rechtsgebiete, umso komplexer das Vokabular. Mandanten fällt es in der Regel anfangs besonders schwer, sich im Dickicht der Fachbegriffe zu orientieren. Um Ihnen vorab ein Grundverständnis der zentralen Begrifflichkeiten zu vermitteln, haben wir einige der wichtigsten Schlagworte für Sie zusammengestellt und erklärt. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Ihr Wissen vertiefen möchten, sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie gerne.

1Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Das Vermögen des Schuldners wird bestmöglich verwertet und der Erlös gleichmäßig unter den Insolvenzgläubigern verteilt – nachdem die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten beglichen wurden. Masseverbindlichkeiten sind vorrangig zu bedienende, durch den Insolvenzverwalter eingegangene Verbindlichkeiten – zum Beispiel im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse oder bei der Fortführung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die bestmögliche Insolvenzquote zu erreichen. In einem Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden (vergleiche § 1 InsO).

Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist ein Insolvenzantrag, den der Insolvenzschuldner selbst oder ein Gläubiger stellen kann (vgl. § 13 InsO).

Bei Insolvenzverfahren kann man insbesondere folgende Unterscheidung treffen:

  1. Normales Insolvenzverfahren, auch Regelinsolvenzverfahren genannt, über das Vermögen von
    a. juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaften wie GmbH und Aktiengesellschaft) oder
    b. natürlichen Personen (vgl. § 11 InsO)
  2. Regelinsolvenzverfahren in Form der Eigenverwaltung (vergleiche 7. Teil der Insolvenzordnung, §§ 270 ff InsO), bei der der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters selbst sein Vermögen weiter verwaltet,
  3. Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 ff. InsO über das Vermögen von natürlichen Personen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen (insbesondere weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen)
  4. Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 315 InsO ff.

Insbesondere beim Regelinsolvenzverfahren unterscheidet man zwischen den Verfahrensabschnitten

  1. dem Insolvenzeröffnungsverfahren, das auch Insolvenzantragsverfahren – oder etwas unschärfer vorläufiges Insolvenzverfahren – genannt wird und vom Insolvenzantrag bis zur Insolvenzeröffnung dauert, und dem
  2. eröffneten Insolvenzverfahren, das von der Insolvenzeröffnung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens dauert.

2Insolvenzeröffnungsverfahren

Mit dem Insolvenzantrag, der beim Insolvenzgericht eingereicht wird, beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. Insolvenzordnung, 2. Teil, 1. Abschnitt). Es wird auch „Insolvenzantragsverfahren“ oder etwas unschärfer „vorläufiges Insolvenzverfahren“ genannt. Es dauert vom Insolvenzantrag bis zur Insolvenzeröffnung – sofern das Insolvenzverfahren nicht gar sofort eröffnet wird. Im Insolvenzeröffnungsverfahren beleuchtet das Insolvenzgericht anhand eines zu bestellenden Sachverständigen regelmäßig folgende Fragen:

  • Liegen Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt?
  • Ist eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken?
  • Bestehen Aussichten auf Fortführung des Unternehmens des Schuldners?
  • Sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen notwendig, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten?

3Vorläufiges Insolvenzverfahren

Wenn in einem Insolvenzeröffnungsverfahren vorläufige Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, um bis zur Entscheidung (über den Insolvenzantrag) eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten, bestellt das Insolvenzgericht regelmäßig einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Sofern dieser vorläufige Insolvenzverwalter bestellt wurde, spricht man von einem vorläufigen Insolvenzverfahren.

Wichtig zu beachten: Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter mit verschiedenen Kompetenzen ausstatten. Deshalb sollte in jedem Falle geprüft werden, welche Befugnisse erteilt worden sind. Beispielsweise kann das Insolvenzgericht dem Schuldner per Beschluss ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Professioneller Rechtsbeistand ist auch hier unverzichtbar.

4Eröffnetes Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren, sobald der Antrag als zulässig und begründet eingestuft worden ist – und sofern eine ausreichende Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhanden ist. Um das Insolvenzverfahren umzusetzen, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der über das Vermögen des Schuldners verfügt und es verwaltet.

5Insolvenzmasse

Mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zählt das gesamte Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse – einschließlich des Vermögens, das er während des Verfahrens ggf. noch erlangen wird (vgl. § 35 InsO).

Zur Insolvenzmasse gehören nicht die Gegenstände, die gemäß des Aussonderungsrechts aus der Insolvenzmasse auszusondern sind, da z.B. Eigentumsrechte Dritter verletzt würden.

Ein Absonderungsrecht ist ein Sicherungsrecht an einem bestimmten Gegenstand der Insolvenzmasse und gewährt dem Absonderungsberechtigten eine bevorzugte Befriedigung seiner Forderung aus dem Wert des Absonderungsgegenstands.

Die Insolvenzmasse dient dazu, Verbindlichkeiten im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse zu begleichen (sonstige Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 InsO) und die Kosten des Insolvenzverfahrens (siehe § 54 InsO) zu decken. Was danach aus der Insolvenzmasse noch übrig bleibt, muss (spätestens am Ende des Insolvenzverfahrens) gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger verteilt werden.

6Aussonderungsrecht

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, hat ein Aussonderungsrecht (vgl. § 47 InsO). Dabei kann es sich zum Beispiel um das Eigentumsrecht eines Leasinggebers oder Vermieters handeln, der berechtigte Ansprüche auf den Leasing- oder Mietgegenstand in Händen des Schuldners hat.

7Absonderungsrecht

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand der Insolvenzmasse der bevorzugten Befriedigung seiner Forderung gegen den Schuldner dient, hat ein Absonderungsrecht (vgl. §§ 50 f. InsO). Dieses Absonderungsrecht gilt sowohl für die Hauptforderung als auch für Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand (siehe §§ 166 bis 173 InsO).

Hier kann es sich zum Beispiel um an einen Gläubiger abgetretene Forderungen oder sicherungsübereignete Gegenstände handeln – oder um das Pfandrecht des Vermieters (vgl. § 562 BGB) oder Werkunternehmens (vgl. § 647 BGB).

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen wie z.B. Grundstücken zusteht (durch Grundschuld, Hypothek o.ä.), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (vgl. § 49 InsO).

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