Mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zählt das gesamte Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse – einschließlich des Vermögens, das er während des Verfahrens ggf. noch erlangen wird (vgl. § 35 InsO).
Zur Insolvenzmasse gehören nicht die Gegenstände, die gemäß des Aussonderungsrechts aus der Insolvenzmasse auszusondern sind, da z.B. Eigentumsrechte Dritter verletzt würden.
Ein Absonderungsrecht ist ein Sicherungsrecht an einem bestimmten Gegenstand der Insolvenzmasse und gewährt dem Absonderungsberechtigten eine bevorzugte Befriedigung seiner Forderung aus dem Wert des Absonderungsgegenstands.
Die Insolvenzmasse dient dazu, Verbindlichkeiten im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse zu begleichen (sonstige Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 InsO) und die Kosten des Insolvenzverfahrens (siehe § 54 InsO) zu decken. Was danach aus der Insolvenzmasse noch übrig bleibt, muss (spätestens am Ende des Insolvenzverfahrens) gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger verteilt werden.