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Individuelle Lösungen zum Schutz Ihrer Werte

| Gerd Biebinger

Zur Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln i.S.v. § 119 InsO

Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er diesen Vertrag erfüllt oder nicht. Gemäß § 119 InsO sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung des § 103 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, im Grundsatz unwirksam.

Dieses Wahlrecht des Insolvenzverwalters kann jedoch unter gewissen Umständen aufgrund einer sogenannten „insolvenzabhängigen Lösungsklausel“ zugunsten des Insolvenzgläubigers eingeschränkt sein.

Der BGH hat im Urteil vom 07.04.2016 (VII ZR 56/15) entgegen des oben genannten Grundsatzes die Rechtmäßigkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel bei Bauverträgen bestätigt. Die Rechtfertigung für diese Abweichung vom Regelfall sei insbesondere die Tatsache, dass bei einem Bauvertrag die persönlichen Eigenschaften des Auftragnehmers (also des ausführenden Bauunternehmens/Handwerkers) von wesentlicher Bedeutung sind. Der Auftraggeber eines Bauvertrags habe regelmäßig ein schwerwiegendes Interesse daran, sich im Falle eines (Eigen)-Insolvenzantrags des Auftragnehmers frühzeitig vom Vertrag lösen zu können, und so den ihm durch die anderweitige Vergabe der Restarbeiten etwa entstehen-den Mehrkosten als Schaden geltend zu machen.

Diese besonderen Interessen des Insolvenzgläubigers einer Bauleistung überwiegen laut BGH deutlich die Interessen anderer Insolvenzgläubiger (wie z.B. Warenlieferanten) an einer frühzeitigen Lösung von bestehenden Verträgen. Somit sei eine solche Sonderkündigungsklausel bei Bauverträgen als angemessen und rechtmäßig anzusehen.

Im Folgenden wird das lang erwartete Urteil des BGH etwas detaillierter vorgestellt:

Im beschriebenen Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob eine Kündigungsklausel nach § 8 II Nr. 1 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) auch im Insolvenzverfahren Bestand hat oder ob eine solche Regelung gegen §§ 103, 119 InsO verstößt.

Die grundsätzliche Regelung

§ 119 InsO regelt, dass Vereinbarungen, die das Wahlrecht des Insolvenzverwalters auf Vertragserfüllung oder Vertragskündigung beschränken, unwirksam sind (siehe auch BGH, Urteil vom 15.11.2012, IX ZR 169/11).

Die Zielsetzung der Insolvenzordnung ist es, die Forderungen der verschiedenen Gläubiger gemeinsam und bestmöglich zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter soll also die Möglichkeit haben, die Insolvenzmasse möglichst werthaltig sicherzustellen. Sofern sich einzelne Gläubiger jedoch frühzeitig diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren entziehen können, geht dies regelmäßig zu Lasten der anderen Insolvenzgläubiger und der Insolvenzquote auf die ungesicherten Insolvenzforderungen.

Die Rechtfertigung für die Sonderbehandlung von Gläubigern von Bauleistungen

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob eine Sonderbehandlung von Auftraggebern von Bauleistungen zu rechtfertigen ist. Dies hat der BGH insbesondere mit folgenden Argumenten bejaht:

Den Gläubigern von Werkleistungen steht bereits ein gesetzliches, jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 649 BGB zu (zum Vergleich: die VOB/B Vereinbarung ist eine privatvertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und Auftraggeber).

  1. Es ist dem Auftraggeber von Bauleistungen im Falle eines Insolvenzverfahrens des Auftragnehmers regelmäßig nicht zuzumuten, die Entscheidung des vorläufigen oder gar erst des endgültigen Insolvenzverwalters über eine Fortführung des Vertrages abzuwarten (Hinweis: In der Praxis dauert es nach Einreichung eines Insolvenzantrags über das Vermögen eines Bauunternehmens regelmäßig bis zu 3 Monaten, bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der endgültige Insolvenzverwalter bestellt wurde).
  2. Dem Auftraggeber ist es häufig auch in persönlicher Hinsicht nicht zuzumuten, den Vertrag gegen seinen Willen mit dem Auftragnehmer, der einen Eigeninsolvenzantrag gestellt hat, oder mit dem Insolvenzverwalter fortzusetzen. Bei einem Bauvertrag sind die persönlichen Eigenschaften des Auftragnehmers (insb. Fachkunde und Zuverlässigkeit) für den Auftraggeber von wesentlicher Bedeutung. Der Abschluss eines Bauvertrags erfolgt deshalb regelmäßig unter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Genau dieses Vertrauen wird aber zerstört, wenn der Schuldner einen (Eigen-)Insolvenzantrag stellt.

Anmerkungen

  • Vorsicht ist dahingehend geboten, als dass sich die dargestellte Entscheidung des BGH nur auf den Fall des Eigeninsolvenzantrags des (Bau-)Auftragnehmers bezieht. Offen bleibt nach dieser Entscheidung die Frage, ob auch die weiteren in § 8 II Nr. 1 VOB/B genannten Lösungsgründe (z.B. Zulässiger Antrag des Auftraggebers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse oder Zahlungseinstellung) ebenfalls zu einer wirksamen Kündigung des Vertragsverhältnisses führt.
  • Die Entscheidung ist durch den VII. Senat (Bausenat) des BGH ergangen. Es ist den-noch davon auszugehen, dass die Entscheidung auch für die weiteren Senate des BGH, insbesondere für den IX. Senat (Insolvenzrecht) und für den XI. Senat (Bankenrecht), richtungsweisend sein wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die oben erwähnte, gegensätzliche Entscheidung des BGH bezüglich der Wirksamkeit von Lösungsklauseln (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11) laut Klarstellung des jetzt entscheidenden VII. Senats nur auf Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie bezieht. Die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremd-Insolvenzantrag dürfte unseres Erachtens hingegen nicht bedeutend sein.