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| Gerd Biebinger

Zur Insolvenztabelle festgestellte Steuerforderungen bilden die Grundlage für einen Haftungsbescheid gegen GmbH-Geschäftsführer

Der BFH weist in seinem Urteil XI R 9/16 nochmals auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach ein GmbH-Geschäftsführer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH sein Geschäftsführeramt und damit seine Befugnis nicht verliert, für die GmbH zu handeln, soweit es nicht vom Insolvenzbeschlag erfasstes Vermögen betrifft (vergleiche dazu zum Beispiel BGH IX ZR 282/03).

Im Fall hatte das zuständige Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerforderungen gegenüber der GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter der GmbH erkannte die angemeldeten Steuerforderungen schließlich an. Die Geschäftsführerin der Gesellschaft widersprach für die Insolvenzschuldnerin nicht der angemeldeten Forderungen des Finanzamtes bis dahin. Nach Vollzug der Schlussverteilung wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Daraufhin nahm das Finanzamt die hier klagende GmbH-Geschäftsführerin persönlich mit Haftungsbescheid wegen der offenen GmbH-Steuerforderungen in Anspruch. Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen die im Haftungsbescheid angesetzte Höhe der Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer der GmbH.

In erster Instanz wies das Finanzgericht die Klage der Geschäftsführerin ab. Es entschied, die Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe der Steuer blieben gemäß § 166 AO erfolglos. Die Klägerin könne sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Steuerschulden nicht in der vom Finanzamt geltend gemachten Höhe bestünden, weil sie insoweit an die – von ihr nicht widersprochenen – in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen des Finanzamts nach § 166 AO gebunden sei.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

166 AO: Drittwirkung der Steuerfestsetzung

Auch in der von der Geschäftsführerin verfolgten Revision hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Als tragenden Grund verweist der BFH darauf, dass ein GmbH-Geschäftsführer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Befugnis, für die GmbH zu handeln, nicht verliert, soweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO nicht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Zur Vermeidung der Inanspruchnahme durch das Finanzamt hätte die GmbH-Geschäftsführerin bis zum Prüfungstermin hinsichtlich der angemeldeten Forderungen des Finanzamtes Widerspruch erheben müssen. Dies habe sie versäumt, weshalb sie nun gemäß § 166 AO den im Haftungsbescheid festgesetzten Steuerbetrag gegen sich gelten lassen muss.

Grundlegendes Hintergrundwissen

In einem Insolvenzverfahren können grundsätzlich alle offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger gegenüber der insolventen Person zur Insolvenztabelle angemeldet werden (vergleiche §§ 174 ff. InsO). Dies bedeutet, dass auch das Finanzamt Steuerforderungen zur Insolvenztabelle anmeldet. Die angemeldeten Forderungen gelten dann, wenn ihnen nicht widersprochen wird, als festgestellt. Die Insolvenztabelle wirkt mit den festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegen den Insolvenzschuldner (siehe § 178 Abs. 3 InsO).

Diese Regelungslogik muss ein GmbH-Geschäftsführer unbedingt erkennen. Die Tatsache, dass ein Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren die Geschäfte der GmbH führt und der Geschäftsführer während des Insolvenzverfahrens meist nur in der zweiten Reihe steht, entbindet den Geschäftsführer nicht von der Obliegenheit, unberechtigten Forderungen zu widersprechen.

Folgen für die Praxis

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die Rechtsschutzmöglichkeiten von GmbH-Geschäftsführern spürbar eingeschränkt.

Es kann jedem Betroffenen nur dringend geraten werden, sich bei einem drohenden oder bereits eröffneten Insolvenzverfahren fachmännischen Rat zu holen, sonst droht sehr schnell ein Ausufern der persönlichen Inanspruchnahme. Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten des Insolvenzrechts ist die Beratung durch einen Experten auf diesem Gebiet angezeigt, um die persönliche Haftung sicher auszuschließen.

Konkret auf den steuerlichen Sachverhalt bezogen, muss Geschäftsführern von insolventen Gesellschaften dringend empfohlen werden, Grund und Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten (Steuer-)Forderungen zu überprüfen und gegebenenfalls (auch vorsorglich) Widerspruch im Namen der Insolvenzschuldnerin einzulegen. Dabei sollte auch sichergestellt sein, dass dieser Widerspruch dokumentiert wird. Andernfalls droht ihnen der Nachteil, dass sie in einem etwaigen Steuerhaftungsverfahren die Höhe der Steuerschuld nicht mehr angreifen können.