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Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung: Ein Einfallstor für Insolvenzanfechtung

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Verfasst 28.04.2016 | von Gerd Biebinger | in Insolvenzrecht, Skin Politics, Timeline, Urteile & Beschlüsse

Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung: Ein Einfallstor für Insolvenzanfechtung

Offene Forderung – Zahlungseinstellung – Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit – Insolvenzanfechtung?

Achtung! Wenn Sie eine Forderung gegenüber einem Schuldner haben, die im Verhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs des Schuldners beträchtlich ist und die der Schuldner Ihnen gegenüber nicht bedient, dann offenbaren sich gegenüber Ihnen Anzeichen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Aber auch viele andersartige Umstände und Verhaltensweisen können Indizien für eine Zahlungseinstellung sein. Die Zahlungseinstellung fingiert gemäß § 17 InsO (widerlegbar) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Daraus kann man dann Ihre Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners konstruieren. Und schon ist man in § 133 InsO, nach der ein Insolvenzverwalter Zahlungen an Sie bis zu 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung gegebenenfalls anfechten kann.

Ratenzahlungsvereinbarung – Ende der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit?

Wenn Sie nun mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich Ihrer Forderung treffen, dann ist mit Abschluss dieser Ratenzahlungsvereinbarung Ihre Forderung im Grundsatz nicht mehr fällig, sondern nur die jeweiligen Raten zum Ratenzahlungszeitpunkt. Ihre Forderung muss bei einer Prüfung der Zahlungseinstellung oder der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung nicht einbezogen werden. Wenn jedoch vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung die tatsächliche Zahlungseinstellung gegenüber Ihnen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fingierte, dann hilft Ihnen der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wieder darlegen zu können.

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft.

Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Im Rahmen eines Anfechtungsprozesses tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast, dass der Schuldner seine Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen hat.

Gibt es wesentliche sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners; nimmt er die Zahlungen im allgemeinen wieder auf?

Um dies darlegen und beweisen zu können, müssen Sie sich Kenntnis verschaffen, welche wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten der Schuldner unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber sonstigen Gläubigern hatte. Falls Ihr Schuldner wesentliche fällige Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gläubigern hat, müssen Sie sich die Überzeugung verschaffen, dass der Schuldner im allgemeinen die Zahlungen an seine Gläubiger auf die fälligen Verbindlichkeiten wieder aufnimmt bzw. aufgenommen hat. Spätestens hier wird die Kontrolle des Schuldners derartig komplex und zeitintensiv, dass Ihnen in einem späteren Insolvenzanfechtungsprozess der entlastende Beweis aufgrund hinreichende Dokumentation nur schwer gelingen wird.

Der Gläubiger muss sich die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen vom Schuldner belegen lassen

Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger – mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist – in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Er kann sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläubiger davon absehen, in gleicher Weise wie er Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihre Forderungen einzutreiben. Vielmehr muss er damit rechnen, dass andere Gläubiger die schleppende Zahlungsweise des Schuldners und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner – um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern – unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass – nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat – der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe.

Ist der richtige Rat, einen Insolvenzantrag zu stellen?

So hart und unsozial, wie es auch klingen mag, ist es manchmal der richtige Rat, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Schuldners zu stellen, wenn der Schuldner nicht durch ein Gutachten seine Zahlungsfähigkeit Ihnen gegenüber belegen kann. Denn andernfalls droht die Gefahr, dass die fortlaufenden Zahlungen an Sie von einem späteren Insolvenzverwalter angefochten werden können. Das große Problem solcher Anfechtungen besteht vor allem darin, dass die zukünftigen Zahlungen des Schuldners an Sie sich zu sehr großen und für Sie existenzbedrohenden Summen addieren können, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls anfechten wird.

Die Härte eines solchen Rates relativiert sich im Kontext des universellen Darwinismus mit seiner natürlichen Auslese. Letztendlich sind diese Gedanken auch der Leitfaden für Finanzämter und Krankenkassen, die regelmäßig Insolvenzanträge stellen.

… Oder so viel Geld wie möglich rauszupressen?

Auf der anderen Seite können Sie versuchen, noch so viel Geld wie möglich von Ihrem Schuldner rauszupressen. Sie müssen nur damit rechnen, dass ein Insolvenzverwalter Ihres Schuldners dieses Geld eventuell aufgrund Insolvenzanfechtung zurückfordert. Bei einem möglichen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter können Sie auf diese Art und Weise letztendlich eventuell mehr erhalten als in einem hypothetischen, sofortigen Insolvenzverfahren. Zudem können Sie mit dem so erhaltenen Geld sofort wirtschaften.

Bei Zwangsvollstreckungshandlungen sind Sie vor Anfechtungen gemäß § 133 InsO sicher

Wenn Sie im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Gelder erhalten, sind diese gemäß § 131 InsO nur 3 Monate vor Insolvenzantragstellung anfechtbar. Zudem gibt es eine Gesetzesinitiative, die Anfechtbarkeit von solchen Zwangsvollstreckungshandlungen ganz auszuschließen. § 133 InsO kommt nicht in Betracht, da eine Zwangsvollstreckungsmaßnahm keine Rechtshandlung des Schuldners ist. Aber auch hier müssen Sie besonderes Augenmerk darauf richten, dass es tatsächlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind und nicht im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen freiwillige Vereinbarungen bzw. freiwillige Handlungen des Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsorgan als Vertreter des Gläubigers (z.B. ebenso Ratenzahlungen).

Holen Sie sich aber in jedem Fall insolvenzrechtlichen Rat ein!

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Tags: Insolvenzanfechtung, Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, Ratenzahlung, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungseinstellung

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