Prüfung der Isolvenzgründe

Prüfung der Insolvenzgründe

Zum Insolvenzantrag verpflichtende Insolvenzgründe sind für Kapitalgesellschaften Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Wird eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern dazu verpflichtet, einen Eröffnungsantrag zu stellen – und zwar spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Diese Pflicht ist eine höchstpersönliche Pflicht der amtierenden Geschäftsführer des Krisenunternehmens. So kann eine Nichtbeachtung persönliche Haftungen des Geschäftsleiters auslösen: Zum einen gegenüber der Gesellschaft – zum Beispiel nach § 64 GmbHG, § 92 AktG. Zum anderen gegenüber Dritten, die nach Eintritt eines Insolvenzgrundes Gläubiger des Krisenunternehmens wurden – zum Beispiel nach
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 GmbHG, § 92 AktG.

Solche Haftungsgefahren gilt es natürlich zu vermeiden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Rechtsanwälte häufig zu konservativ das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit bejahen. Deshalb überprüft Biebinger stets auch die Möglichkeit, Aktiva II in die Liquiditätsbilanz einzubeziehen.

Zudem sorgt Biebinger bei der Prüfung der Insolvenzgründe für eine belastbare Dokumentation, damit Geschäftsleiter die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht nachweisen und sich so hinsichtlich der Haftungstatbestände entlasten können.

Wenn Sie Fragen zur Ermittlung von Insolvenzgründen haben, rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.


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„Jede Krise bedeutet eine Zuspitzung der Verhältnisse und markiert damit einen Wendepunkt. Nutzen sie diesen Wendepunkt aktiv als Chance für einen gesunden und wachstumsorientierten Neuanfang. Sie werden sich regelrecht befreit fühlen.“

Gerd Biebinger