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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitiger Kündigung des Verbraucherdarlehens

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Verfasst 21.04.2016 | von Gerd Biebinger | in Bankrecht, Skin Politics, Timeline, Urteile & Beschlüsse

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitiger Kündigung des Verbraucherdarlehens

Problemaufriss:

Wenn bei einem Verbraucherdarlehen der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, kündigt regelmäßig die Bank sehr bald den Darlehensvertrag. Nach Wirksamkeit dieser bankseitigen Kündigung fordert die Bank natürlich

  1. den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschuldeten Betrag (= i. offenes Restkapital + ii. den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückständen + iii. angefallene Zinsen)
  2. Manchmal fordert die Bank auch Verzugszinsen auf den geschuldeten Betrag als Verzögerungsschaden.
  3. Alternativ zu 2. oder manchmal auch zusätzlich zu 2. fordert die Bank auch eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Mit Vorfälligkeitsentschädigung meint man den Ersatz des Schadens, der dem Darlehensgeber dadurch entsteht, dass er nach der Kündigung des Darlehensvertrages mit einer Zinsbindung den zukünftigen Zinssatz nicht mehr beanspruchen kann.

Insbesondere bei Verbraucherdarlehen, die durch Immobilien besichert sind, wird die Bank häufig durch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück mit den entsprechenden Erlösen aus der Verwertung des Grundstücks bedient und die von der Bank geltend gemachten Ansprüche getilgt.

In der Rechtsprechung und juristischen Literatur war umstritten, ob die Bank bei einer bankseitigen Kündigung des Verbraucherdarlehens anstelle des Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen durfte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):

Dies hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 19.01.2016 (‚Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei von Bank wg Verzug gekündigten Verbraucherdarlehensverträgen, BGH IX ZR 103-15‚) bei Verbraucherdarlehen entschieden: Der Bank steht ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu! Nicht alternativ zum Verzugszins und schon gar nicht zusätzlich.

Möglicher Rückforderungsanspruch bei Altfällen:

Dies bedeutet, dass Zahlungen an die Bank auf den angeblichen Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Die Konsequenz ist, dass dem Zahlenden (bzw. dem Eigentümer des Grundstücks, in das die Bank vollstreckt hat) ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB gegenüber der Bank zusteht.

Kennen Sie einen solchen Fall und wünschen hierzu eine Beratung? Rufen Sie uns an!

Begründung des BGH:

Der Bank steht im Grundsatz für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages mangels Vertragsgrundlage kein vertraglicher Zinsanspruch zu. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu (regelmäßig der Verzugszins gemäß § 288 Abs. 1 BGB auf den geschuldeten Betrag). § 497 Abs. 1 BGB entfaltet bei Verbraucherdarlehen eine Sperrwirkung in der Art, dass eine andere Form des Schadenersatzes nicht geltend gemacht werden kann. Diese Sperrwirkung ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift:

Der Gesetzgeber wollte die Schadenersatzberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zu führen, weil die vom Bundesgerichtshof zuvor entwickelte Lösung von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel der (Prozess-)Vereinfachung. Bei einer Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, würde das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung auszuschließen, verfehlt werden. Dieses zuletzt genannte Ziel des Gesetzgebers ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte zu § 10 f. VerbrKrG-E (vgl. Rn 28 in dem Urteil BGH XI ZR 103/15). In der Überarbeitung des Gesetzes durch Überleitung von § 11 VerbrKrG zu § 497 BGB ergibt sich eine Verfestigung des Willens des Gesetzgebers, da er den Anwendungsbereich auch auf Hypothekendarlehen erweitert hat. Die Gerichte sollten auch entlastet werden (BT-Drucksache 14/6040, Seite 256).

Einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Gesetzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vergleiche § 490 Abs. 2, § 502 BGB).

Insofern nimmt es der Gesetzgeber bis heute bewusst hin, dass eine Besserstellung des vertragsbrüchigen Darlehensnehmers gegenüber dem vertragstreuen Darlehensnehmer verbunden sein kann. Denn der vertragsbrüchige Darlehensnehmer, der durch Nichtzahlung die Bank zur Kündigung des Darlehensvertrages provoziert, muss gegebenenfalls nur noch die – aufgrund des geringen Basiszinssatzes der EZB – niedrigen Verzugszinsen anstelle seiner gegebenenfalls hohen Vertragszinsen zahlen. Dieses auf den ersten Blick ungerechte Ergebnis hat der Gesetzgeber billigend in Kauf genommen, da er keinen Anlass zur Änderung der Rechtslage bei Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sah.

Falls die Bank unbedingt auf dem Vertragszins nach Verzug des Darlehensnehmers bestehen will, bleibt ihr nur die Möglichkeit, den Darlehensvertrag nicht zu kündigen und dadurch weiter die Darlehenszinsen zu beanspruchen. Dies könnte für die Bank dann Sinn machen, wenn die Sicherheit (zum Beispiel in Form eines Grundstücks) für die Bank komfortabel ist und diese weiteren Zinsen deckt.

Am Ende lässt der BGH der Kreditwirtschaft noch einen Ausweg, in dem er darlegt, dass der Darlehensgeber gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen und geltend machen kann.

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Tags: Bankrecht, bankseitige Kündigung, Bereicherungsanspruch, Verbraucherdarlehen, Verzugszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung

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