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Individuelle Lösungen zum Schutz Ihrer Werte

| Gerd Biebinger

Auswirkungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf GmbHs, Stand 02.09.2020

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die deutsche Wirtschaft abzufedern, hat der Deutsche Bundestag im Rahmen „eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verschiedene Gesetze verabschiedet, die am 27.03.2020 in Kraft getreten sind. Durch die Gesetze sollen die negativen Auswirkungen der Corona-Krise auf deutsche Unternehmen durch befristete Gesetzesanpassungen abgemildert werden.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG

Gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 InsO besteht für Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen, wenn diese gemäß § 17 InsO zahlungsunfähig oder gemäß § 19 InsO überschuldet wird. Werden nach Eintritt des Insolvenzgrundes noch Zahlungen bewirkt, haften die Geschäftsführer/innen hierfür gemäß § 64 GmbHG persönlich.

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO wurde nun gemäß § 1 S. 1 COVInsAG bis zum 30. September 2020, mit der Option einer Verlängerung bis zum 31.03.2021, ausgesetzt. Die Aussetzung gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus beruht oder wenn keine Aussicht darauf besteht, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird allerdings gemäß § 1 S. 3 COVInsAG vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.

Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags entsprechend ausgesetzt ist, gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen (einschließlich Sanierungsmaßnahmen), als pflichtgemäß i.S.v. § 64 GmbHG. Zudem werden neue Kredite (auch von Gesellschaftern) anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um so einen Anreiz für die Gewährung von Darlehen und die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit zu schaffen.

Schließlich ist gemäß § 3 COVInsAG bei durch Gläubiger zwischen dem 28.03.2020 und 28.06.2020 gestellten Insolvenzanträgen das Vorliegen des Eröffnungsgrundes (§§ 16 i.V.m. 17 und 19 InsO) bereits vor dem 01.03.2020 Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gesetz über Maßnahmen

…im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Darüber hinaus ist es nun auch in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG möglich, Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne das Einverständnis aller Gesellschafter zu fassen. Durch diese Maßnahme sollen die Gesellschaften handlungsfähig bleiben.

Änderung des Art. 240 Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

In Bezug auf Mietverträge verbietet es § 2 Abs. 1 Vermietern, einen Mietvertrag alleine aus dem Grund zu kündigen, dass der Mieter trotz Fälligkeit seine Miete im Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 nicht bezahlt hat, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Diese Regelungen sollen verhindern, dass Mieter oder Pächter von Geschäftsräumen und Grundstücken durch vorübergehende Einkommensverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie ihre Existenzgrundlage verlieren. Mietern wird dadurch ermöglicht, Mietzahlungen ohne Gefahr der Kündigung aufzuschieben. Gezahlt werden müssen diese Mieten aber dennoch, spätestens bis zum 30.06.2022, ab dem dieses Gesetz nicht mehr anwendbar ist. Bis dahin nicht ausgeglichene rückständige Mieten können dann wieder Grundlage für eine Kündigung durch den Vermieter sein. Ein Mieter, der seine Miete nicht rechtzeitig bezahlt, ist zudem auch weiterhin Verzugszinsen ausgesetzt.

Darüber hinaus haben kleine und mittlere Unternehmen das Recht, Leistungen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen (nicht aus Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträgen), die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

  1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
  2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbes Betriebs führen würde; dann steht dem Schuldner jedoch ein Kündigungsrecht zu.

Kurzfristig abrufbare Hilfsmaßnahmen für Unternehmer/innen

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmer können ab sofort über nachfolgende Links die Soforthilfe Corona beantragen, eine Grundsicherung beantragen, haben rückwirkend zum 01.02.2020 erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und können über ihre Hausbanken Anträge bei der Kfw-Bank stellen, die bis zu einem Volumen von EUR 3.000.000,- vereinfacht ausgezahlt werden und für die eine Bürgschaft des Staates übernommen werden kann.

Handlungsempfehlung für Betroffene Unternehmer/innen

Wichtig ist es nun, die eigene Situation genau zu analysieren. Besteht die Gefahr, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten könnte, so sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Beruhen des Insolvenzgrundes auf der Corona-Pandemie bestmöglich zu dokumentieren.

Holen Sie diesbezüglich rechtliche Beratung ein. Es können nämlich auch Chancen in der aktuellen Situation liegen. Gegebenenfalls ist die Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens die nächsten 3 Monate soundso eingeschränkt. Dann kann die Coronakrise auch als Entschuldigung für das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens dienen. In einem Insolvenzverfahren bleiben die Verbindlichkeiten üblicherweise im Insolvenzverfahren verhaftet. Das Unternehmen als ausgeübter Gewerbebetrieb kann jedoch im Rahmen eines Asset-Deals auf einen neuen Rechtsträger ohne Verbindlichkeiten übertragen werden. Hier gilt es Chancen und Risiken im Brainstorming mit einem kompetenten Beratungspartner zu überdenken. Bis zum Ergebnis der rechtlichen Beratung sollte eine vorschnelle Insolvenzantragstellung wohl zurückgestellt werden.

Update 02.09.2020: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 durch Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 die vom BJMV vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.

Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 COVInsAG ausgesetzt.